I. Geltungsbereich
1. Die LZB gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit Bestellern,
auch dann, wenn sie im Rahmen der Geschäftsverbindung nicht jedem Angebot
oder jeder Bestätigung beigefügt werden; entgegenstehende oder von unseren
LZB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
2. Sofern wir von den LZB abweichen, bewirkt dies keine, auch keine
abweichende stillschweigende Abänderung der LZB.
II. Auftragsannahme
1. Der Besteller ist an einen Auftrag einen Monat ab Eingang bei uns gebunden.
2. Der Vertrag kommt erst durch Übersendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
oder mit Erfüllung des Auftrags zustande.
3. Der Vertragsinhalt richtet sich, außer bei Widerspruch innerhalb 3 Tagen,
ausschließlich nach unserem Bestätigungsschreiben bzw. dem der Lieferung beigefügten
Lieferschein. Mündliche Abreden oder Abänderungen des erteilten Auftrags sind nur mit
unserer schriftlichen Bestätigung bzw. Zustimmung wirksam.
III. Preise
1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich geltender Mehrwertsteuer.
Sie sind freibleibend ab unserem Lager.
2. Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Die bis zur Lieferung der Ware eingetretenen Verteuerungen der Rohstoffe oder das
Steigen der Löhne und Kosten können an den Besteller weitergegeben werden.
Bei Preiserhöhungen für einzelne oder alle bestellten Waren um mehr als 10 % seit der
Bestellung, steht dem Besteller bezüglich der verteuerten Waren ein Rücktrittsrecht zu,
das er innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis der Preiserhöhung schriftlich auszuüben hat.
3. Für Kleinbestellungen unter Nettowarenwert von 75 € berechnen wir einen
Bearbeitungszuschlag von 5 €; Bestellungen unter Nettowarenwert von 25 €,
mit Ausnahme von Ersatzteilen, werden nicht angenommen.
IV. Lieferfristen
1.Teillieferungen sind zulässig.
2. Lieferfristen sind unverbindlich. Bei Überschreitung um mehr als 2 Monate kann der Besteller nach Setzung einer Nachfrist von mindestens
3 Wochen vom Vertrag zurücktreten.
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5%, maximal 5%
des Lieferwerts.
3. Für alle Fälle höherer Gewalt, insbesondere für Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegung unseres Werks, nicht rechtzeitige
Belieferung mit Rohstoffen und Vormaterialien, gleichgültig aus welchem Grund, für
den Eintritt solcher Ereignisse im Werk unserer Lieferanten, für Stilllegungen
aufgrund von Insolvenzen usw. trifft uns keine Haftung. In diesen Fällen verlängert
sich die Lieferfrist um 4 Monate. Nach Ablauf dieser Frist können beide Parteien
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche aller Art
für verspätete und nicht erfolgte Lieferungen sind ausgeschlossen.
V. Versand
1. Alle Sendungen, auch Rücksendungen, gehen auf Kosten und Gefahr
des Bestellers. Verpackung wird nach Aufwand, mindestens mit 2,- Euro berechnet.
2. Sendungen ab Nettowarenwert 700,- Euro sind für den Besteller kostenfrei,
ausgenommen Eil- oder andere Expresszustellungen.
3. Versandwege und Versandmittel bestimmen wir nach bestem Ermessen, ohne Gewähr
für billigste Verfrachtung.
4. Bei Bestellungen mit Versand an Dritte wird ein Zuschlag von 5,- Euro berechnet.
VI. Mängelhaftung
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt.
Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur
Höhe des Kaufpreises.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftgesetz.
7. Soweit wir die in Ziff. 4.,5. und 6. genannten Schäden versichert haben,
haften wir höchstens in Höhe der bedingungsgemäß zu ersetzenden Versicherungsleistungen.
8. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden
sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
2. Be- und Verarbeitung erfolgt für uns derart, dass wir Hersteller im Sinne
des § 950 BGB sind. Die verarbeiteten Waren dienen zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen,
nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Eigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der
anderen verarbeiteten Waren zu. Für die neue Sache gilt das Gleiche wie bei der
Vorbehaltsware.
3. Pfändungen in die Vorbehaltsware sind uns sofort schriftlich anzuzeigen.
Der Pfändungsgläubiger ist sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Der Besteller darf die gelieferte Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußern.
4. Bei Weiterveräußerung der Liefergegenstände - auch im be- oder verarbeiteten Zustand - hat der Besteller Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Er tritt seine Forderung gegen
seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung hiermit an uns in Höhe des geschuldeten Betrages ab und verpflichtet sich, die Abtretung auf unseren Wunsch dem Abnehmer anzuzeigen. Diese Abtretung gilt auch, wenn die Vorbehaltsware durch den Besteller be- oder verarbeitet
worden ist oder sie an mehrere Abnehmer veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient
zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes unserer jeweils weiter veräußerten Ware.
5. Falls unsere Ware zusammen mit anderen Waren, auch nach Be- oder Verarbeitung,
weiter veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des anteiligen Warenwerts nach unserer Rechnung. Der Besteller ist berechtigt, den an uns abgetretenen Teil seines
Anspruchs von seinem Abnehmer für uns einzuziehen.
6. Wir geben unsere Rechte aus diesem Eigentumsvorbehalt frei, sobald wir wegen aller
unserer gesicherten Ansprüche gegen den Besteller befriedigt sind. Wir erklären schon vorher auf Verlangen des Bestellers die Freigabe bzw. die Teilfreigabe von Rechten aus
diesem Eigentumsvorbehalt, soweit der realisierbare Wert sämtlicher unter Eigentumsvorbehalt
stehender Sicherungsgegenstände bzw. abgetretener Forderungen die Summe der jeweiligen
zu sichernden Ansprüche nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Unter den
Sicherungsgegenständen und Sicherungsabtretungen haben wir die Wahl.
VIII. Warenrückgabe zur Gutschrift
1. Bei neuwertiger und einwandfreier Ware erheben wir 10 % Bearbeitungsgebühr
vom effektiven Warenwert.
2. Muss die zurückgesandte Ware für den Wiederverkauf nachgebessert werden, berechnen wir
die effektiv anfallenden Kosten.
IX. Zahlung
1. Zahlungen gelten frei Zahlstelle des Lieferers: innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, in 30 Tagen netto. Danach sind wir berechtigt,
Verzugszinsen zu berechnen. Bei Wechselzahlung werden alle Spesen und Kosten berechnet.
2. Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig titulierten oder von uns anerkannten
Gegenansprüchen des Bestellers möglich.
3. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Preis, einzelne Raten oder Teile
des Preises zurückzuhalten, ausgenommen bei einer Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis.
X. Abtretung 1. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung
möglich.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist D-70734 Fellbach.
3. Gerichtsstand ist D-71332 Waiblingen.
Im Zuge der Auftragsabwicklung speichern wir kundenbezogene Daten in unserer EDV-Anlage. Wir versichern jedoch, dass die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes eingehalten werden.
Stand 11/2002
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