I. Geltungsbereich
1. Die E-LZB gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit Bestellern, auch dann, wenn sie im Rahmen der Geschäftsverbindung nicht jedem Angebot oder jeder Bestätigung beigefügt werden; entgegenstehende oder von unseren E-LZB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
2. Sofern wir von den E-LZB abweichen, bewirkt dies keine, auch keine abweichende stillschweigende Abänderung der E-LZB.
II. Auftragsannahme
1. Der Besteller ist an einen Auftrag einen Monat ab Eingang bei uns gebunden.
2. Der Vertrag kommt erst durch Übersenden unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Erfüllung des Auftrags zustande.
3. Der Vertragsinhalt richtet sich, außer bei Widerspruch innerhalb 3 Tagen, ausschließlich nach unserem Bestätigungsschreiben bzw. dem der Lieferung beigefügten Lieferschein. Mündliche Abreden oder Abänderungen des erteilten Auftrags sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung bzw. Zustimmung wirksam.
III. Preise
1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto. Sie sind freibleibend ab unserem Lager.
2. Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Die bis zur Lieferung der Ware eingetretenen Verteuerungen der Rohstoffe oder das Steigen der Löhne und Kosten können an den Besteller weitergegeben werden.
Bei Preiserhöhungen für einzelne oder alle bestellten Waren um mehr als 10 % seit der Bestellung, steht dem Besteller bezüglich der verteuerten Waren ein Rücktrittsrecht zu, das er innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis der Preiserhöhung schriftlich auszuüben hat.
3. Für Kleinbestellungen unter Nettowarenwert von 75,- Euro berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von 5,- Euro; Bestellungen unter Nettowarenwert von 25,- Euro, mit Ausnahme von Ersatzteilen, werden nicht angenommen.
IV. Lieferfristen
1.Teillieferungen sind zulässig.
2. Lieferfristen sind unverbindlich. Bei Überschreitung um mehr als 2 Monate kann der Besteller nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 3 Wochen vom Vertrag zurücktreten.
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5%, maximal 5% des Lieferwerts.
3. Für alle Fälle höherer Gewalt, insbesondere für Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegung unseres Werks, nicht rechtzeitige Belieferung mit Rohstoffen und Vormaterialien, gleichgültig aus welchem Grund, für den Eintritt solcher Ereignisse im Werk unserer Lieferanten, für Stilllegungen aufgrund von Insolvenzen usw. trifft uns keine Haftung. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist um 4 Monate. Nach Ablauf dieser Frist können beide Parteien durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche aller Art, für verspätete oder nicht erfolgte Lieferungen sind ausgeschlossen.
V. Versand
1. Alle Sendungen, auch Rücksendungen, gehen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Verpackung wird nach Aufwand, mindestens mit 2,- Euro berechnet.
2. Sendungen ab Nettowarenwert 700,- Euro erfolgen DAF=frei deutsche Grenze, einschließlich Verpackung. Sendungen unter Nettowarenwert 700,- Euro erfolgen EXW=ab Fabrik D-70734 Fellbach, ausschließlich Verpackung.
3. Versandwege und Versandmittel bestimmen wir nach bestem Ermessen, ohne Gewähr für billigste Verfrachtung.
VI. Mängelhaftung
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser unverzüglich seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, tyischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftgesetz.
7. Soweit wir die in Ziff. 4., 5. und 6. genannten Schäden versichert haben, haften wir höchstens in Höhe der bedingungsgemäß zu ersetzenden Versicherungsleistungen.
8. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
2. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns derart, dass wir Hersteller im Sinne des § 950 BGB sind. Die verarbeiteten Waren dienen zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren zu. Für die neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
3. Pfändungen in die Vorbehaltsware sind uns sofort schriftlich anzuzeigen. Der Pfändungsgläubiger ist sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Der Besteller darf die gelieferte Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußern.
4. Bei Weiterveräußerung der Liefergegenstände - auch im be- oder verarbeiteten Zustand - hat der Besteller Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Er tritt seine Forderung gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung hiermit an uns in Höhe des geschuldeten Betrages ab und verpflichtet sich, die Abtretung auf unseren Wunsch dem Abnehmer anzuzeigen. Diese Abtretung gilt auch, wenn die Vorbehaltsware durch den Besteller be- oder verarbeitet worden ist oder sie an mehrere Abnehmer veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes unserer jeweils weiter veräußerten Ware.
5. Falls unsere Ware zusammen mit anderen Waren, auch nach Be- oder Verarbeitung, weiter veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des anteiligen Warenwerts nach unserer Rechnung. Der Besteller ist berechtigt, den an uns abgetretenen Teil seines Anspruchs von seinem Abnehmer für uns einzuziehen.
6. Wir geben unsere Rechte aus diesem Eigentumsvorbehalt frei, sobald wir wegen aller unserer gesicherten Ansprüche gegen den Besteller befriedigt sind. Wir erklären schon vorher auf Verlangen des Bestellers die Freigabe bzw. die Teilfreigabe von Rechten aus diesem Eigentumsvorbehalt, soweit der realisierbare Wert sämtlicher unter Eigentumsvorbehalt stehender Sicherungsgegenstände bzw. abgetretener Forderungen die Summe der jeweiligen zu sichernden Ansprüche nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Unter den Sicherungsgegenständen und Sicherungsabtretungen haben wir die Wahl.
VIII. Warenrückgabe zur Gutschrift
1. Bei neuwertiger und einwandfreier Ware erheben wir 10 % Bearbeitungsgebühr vom effektiven Warenwert.
2. Muss die zurückgesandte Ware für den Wiederverkauf nachgebessert werden, berechnen wir die effektiv anfallenden Kosten.
IX. Zahlung
1. Zahlungen gelten frei Zahlstelle des Lieferers: netto sofort nach Warenempfang, spätestens jedoch innerhalb 45 Tagen nach Rechnungsdatum. Danach sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Bei Wechselzahlung werden alle Spesen und Kosten berechnet.
2. Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig titulierten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers möglich.
3. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Preis, einzelne Raten oder Teile des Preises zurückzuhalten, ausgenommen bei einer Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis.
X. Abtretung
1. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns sind nur mit unserer Zustimmung möglich.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist D-70734 Fellbach
3. Gerichtsstand ist D-71332 Waiblingen.
Im Zuge der Auftragsabwicklung speichern wir kundenbezogene Daten in unserer EDV-Anlage. Wir versichern jedoch, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes eingehalten werden.
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